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24. April 2020 – Tax
Doppelbesteuerung von Renten – Aktenzeichen eines Musterverfahrens bekannt

Das Finanzgericht Saarland hat das Aktenzeichen des bei ihm anhängigen Verfahrens zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten bekannt gegeben. Es wird dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung unter dem Az. 3 K 1072/20 geführt. Betroffene Rentner können jetzt Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen. Da das Verfahren noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bedarf es zum Ruhen des Verfahrens der Zustimmung der Finanzbehörde.

Zum Streitfall: Der Kläger wehrt sich gegen die Besteuerung seiner gesetzlichen Altersrente. Daneben bezieht er eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Schwerpunkt seiner Klage ist die aus seiner Sicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Ebenso wendet er sich gegen die Typisierungen in § 22 EStG, deren Ertragsanteil nicht richtig berechnet wäre, die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten für Beiträge vor 2005. Der Kläger bezweifelt u. a., ob hinsichtlich des Zwanges zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG vorliegt, da es an einer Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen eines Umlageverfahrens fehle.

Es steht derzeit noch nicht fest, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zu rechnen ist.

Hinweis
Derzeit ist eine andere Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 20/19). Es geht um den Sachverhalt, dass Rentner ihre früheren Beiträge zur Rentenversicherung teilweise aus versteuertem Einkommen aufgebracht haben und im Ruhestand erneut Steuern zahlen müssen – diesmal für ihre Rente. Das Bundesfinanzministerium trat inzwischen dem BFH-Verfahren bei – das unterstreicht die besondere Relevanz der Klage. Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen nun in diesem Verfahren klären, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Mit einer baldigen Entscheidung ist nicht zu rechnen, da es sich um ein Grundsatzurteil handeln würde.

Hintergrund: Derzeit steigt der zu versteuernde Anteil von Altersrenten jährlich an. Dieser bleibt für einen Neurentner lebenslang auf dem gleichen Niveau. Wer z. B. im Jahr 2020 den Ruhestand antritt, muss lebenslang 80 Prozent seiner Rente versteuern. Davon freigestellt ist nur der Grundfreibetrag von 9.408 Euro im Jahr 2020. Ab 2040 sind die staatlichen Altersbezüge zu 100 Prozent steuerpflichtig (abzüglich des dann geltenden Grundfreibetrags)!