Aktuelles

21. April 2020 – Legal
Betriebskosten: Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig

Mietkosten für Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung können nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Möglich sei jedoch eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB). So das Amtsgericht Landshut (Az. 3 C 1511/19).

Der Mieter einer Wohnung sollte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die Rauchwarnmelder tragen. Dagegen klagte er.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders seien nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umlagefähig, denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Lediglich in bestimmten, in der Betriebskostenverordnung geregelten Ausnahmen sei eine Umlage möglich. Der Ausnahmecharakter verbiete es aber, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie etwa auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Für den Vermieter komme aber eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht, da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung handele.