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16. April 2020 – Tax
Kosten einer Zweitwohnung bei Außendienstmitarbeiterin als Werbungskosten abzugsfähig

Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 35/19).

Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin eines Pharmakonzerns angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit musste sie mit Führungskräften in Kliniken in Nord- und Ostdeutschland zusammenarbeiten. Sie war häufig auf Dienstreisen. 2009 erwarb sie ein Grundstück in Schleswig-Holstein, das sie mit einem Einfamilienhaus bebaute. Dieses bezog sie 2012. Daneben war sie 2015 Mieterin einer Wohnung in Hamburg. Die Aufwendungen für die Wohnung machte sie als Werbungskosten geltend.

Das Gericht hielt den Abzug für rechtmäßig. Es liege zwar keine doppelte Haushaltsführung vor. Diese sei nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalte und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohne. Hier fehle es jedoch an einer ersten Tätigkeitsstätte. Die Klägerin habe keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und sei nur im Außendienst tätig. Dabei sei sie in ihrer Arbeitseinteilung frei. Beruflich veranlasste Übernachtungskosten könnten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit berücksichtigt werden. Das sei hier der Fall gewesen. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin habe unstreitig in ihrem Einfamilienhaus gelegen.