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16. April 2020 – Legal
Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung als Zweitwohnung muss detailliert begründet werden

Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, sei unzureichend (Az. 67 S 249/19).

Im Streitfall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die auswärts lebende Vermieterin gab nur an, selbst die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ bewohnen zu wollen. Der Mieter weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht erfolglos.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung formell unwirksam sei. Die Kündigung erfülle nicht die Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB, denn sie enthalte eine nur unzureichende Angabe der Gründe für ein berechtigtes Interesse der Vermieterin. Es müsse ein konkreter Sachverhalt angegeben werden, auf den das Interesse zur Erlangung der Wohnung gestützt werde und aus dem sich erkennen lasse, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Bei einer beabsichtigten Nutzung der Mietsache als Zweitwohnung erfordere es die Angabe des Grundes, der Dauer und der Intensität der beabsichtigten Nutzung.