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14. April 2020 – Tax
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten Darlehens, die die Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 3/15).

Ein Steuerpflichtiger schloss im Jahr 1987 eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht ab. 2008 nahm er ein Darlehen über 200.000 Euro auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte er seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Die Bank hat dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung angezeigt. Durch Bescheid stellte das Finanzamt fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Das Darlehen sei steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht gegen die festgestellte Steuerpflicht der Zinsen aus der Rentenversicherung brachten dem Versicherungsnehmer keine Abhilfe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Versicherungsnehmer Recht. Der angegriffene Bescheid des Finanzamtes ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts rechtswidrig und daher aufzuheben. Zinsen aus alten Lebens- und Rentenversicherungen seien der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Versicherung genutzt wird, um damit ein Darlehen abzusichern, dessen Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Würden alte Lebensversicherungen nicht für eine Darlehenssicherung eingesetzt oder ein Darlehen rein privaten Zwecken dienen und steuerlich unbeachtlich bleiben, blieben sie steuerfrei. Die Refinanzierungskosten des Versicherungsnehmers würden unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart darstellen, sondern Kosten der privaten Lebensführung. Daher habe er die Rentenversicherung nicht steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet. Eine rein private Verwendung, wie sie die zinslose Weitergabe des Darlehensbetrags an seine Ehefrau darstelle, führe nicht zu einer Versteuerung der Erträge der Versicherung.