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2. April 2020 – Tax
Wegzugsbesteuerung und Rückkehrabsicht

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung nachträglich entfallen kann, wenn neben der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug der Wille zur Rückkehr bestand (Az. 1 K 3448/17).

Ein Steuerpflichtiger war nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt hielt er Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre später begründete der Steuerpflichtige wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Wegzugs erfasste das Finanzamt Veräußerungsgewinne. Dagegen klagte der Steuerpflichtige. Die Besteuerung müsse infolge seiner Rückkehr nach Deutschland rückwirkend wieder entfallen. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Steuerpflichtige nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster hat der klagende Steuerpflichtige nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt hat, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. Das Ausscheiden eines Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz führe dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung könne nachträglich entfallen. Das Außensteuergesetz setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen. Diese Vorschrift gelte nicht für gescheiterte oder “abgebrochene” Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.