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1. April 2020 – Tax
Corona-Krise: Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des Bundesfinanzministeriums sehen einige Landesfinanzbehörden auch Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dazu sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf „Null“ herabgesetzt sowie erstattet werden. Hierzu einige Beispiele:

In Baden-Württemberg ist es möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen werden erstattet. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung – vorausgesetzt, die Unternehmen sind nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung bestehen.

In Bayern können sich durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückerstatten lassen. Grundsätzlich müssen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermittelt werden. Den Unternehmen kann auf Antrag eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Jedoch ist dies bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig.

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für betroffene Unternehmen auf „Null“ fest.

In Hessen können bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden. Dabei werden die im Jahre 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt. Danach erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Vorauszahlung erstattet, es sei denn, sie werden mit anderen Zahllasten verrechnet.