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5. März 2020 – Tax
Steuerfragen beim Nießbrauch an Gewerbebetrieben und Mitunternehmeranteilen

Die Übertragung eines Einzelunternehmens unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs ist nicht ohne Aufdeckung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven möglich. Eine Buchwertfortführung lehnt der Bundesfinanzhof für diese Übertragung ab (Az. X R 59/14), die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Damit kann die Übertragung evtl. zu erheblichen Steuerbelastungen für den bisherigen Einzelunternehmer führen. Die Einkünfte nach der Übertragung fallen dann unter die Einkunftsart “Vermietung und Verpachtung”.

Für die Nießbrauchsbestellung im Wege des Vorbehaltsnießbrauchs am Mitunternehmeranteil kann sowohl der Nießbraucher als auch der Gesellschafter Mitunternehmer sein. In diesen Fällen ist die Buchwertfortführung möglich (BFH, Az. II R 34/16). Dies hat dann zur Folge, dass bei einem Quoten-Nießbrauch jeder Gesellschafter mit seiner Quote am Gewinn Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder bei einem Nießbrauch am gesamten Anteil dem Nießbraucher die gewöhnlichen Einkünfte zuzurechnen sind und dem Eigentümer die außergewöhnlichen Erträge und Aufwendungen.