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3. März 2020 – Tax
Kosten für einen ausländischen Internatsaufenthalt sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Aufwendungen für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland während der gymnasialen Oberstufe sind als Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf ein bereits zum damaligen Zeitpunkt angestrebtes deutsch-englisches Jurastudium, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, ein Kurs für englisches Recht belegt wurde. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 22/18).

Der 1992 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 2009 und 2010 anstelle der 11. Klasse an einem deutschen Gymnasium eine Internatsschule in England. Die 12. und 13. Klasse absolvierte er in Deutschland und bestand dann das Abitur. Ende 2014 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für die Streitjahre ein. Hierin machte er die Schulgebühren und andere Kosten für das Internat in England als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Im Rahmen des Internatsbesuchs habe er einen Test abgeschlossen, der als Grundlage für sein späteres Studium in England diente. Der Internatsaufenthalt sei daher unerlässlich gewesen, um die Zulassung zum Studium zu erhalten.

Das Gericht entschied jedoch, dass das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen sei, einen verbleibenden Verlustvortrag festzustellen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien keine vorweggenommenen Werbungskosten. Das sei nur dann der Fall, wenn eine Erstausbildung abgeschlossen wäre. Es fehle auch an einem konkreten und berufsbezogenen Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit. Dies sei bei dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule nicht gegeben. Eine alleinige berufliche Veranlassung zum Besuch des Internats sei nicht gegeben gewesen. Eine private Mitveranlassung sei nicht ausgeschlossen.