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5. Februar 2020 – Tax
Schenkungsteuerpflicht bei Erwerb und sofortiger Weiterschenkung

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen von einer Generation auf die nachfolgende unter Lebenden gehört zu den sehr häufig vorkommenden Vermögensplanungen. Bei den in diesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen wird vielfach auch daran gedacht, gleich eine Generation zu überspringen und seitens der Großeltern die Enkelgeneration zu beschenken. Bei diesen Planungen sollte aber immer daran gedacht werden, dass auf dem direkten Weg in der Regel höhere Schenkungsteuern anfallen, weil sowohl die Freibeträge als auch die Steuerprogression bei Schenkungen von Großeltern an Enkel bei erheblich geringeren Schenkungswerten beginnen.

So bleibt eine Schenkung an Kinder bis zu einem Wert von 400.000 Euro steuerfrei, bei Enkeln nur bis zu 200.000 Euro. Die Schenkungsteuer beträgt bei einem Erwerb von über 500.000 Euro (nach Abzug des Freibetrages) 11 % d. h. bei Kindern damit 11.000 Euro, bei Enkeln allerdings bereits 33.000 Euro. Da bleibt es nicht aus, wenn bei der Planung von Schenkungen daran gedacht wird, die Enkel in 2 Schritten zu bedenken, d. h. zuerst eine Schenkung an ein Kind, danach schenkt das Kind wiederum an sein Kind, d. h. aus Sicht der Großeltern an das Enkelkind. Auf diesem Weg lässt sich die Steuerbelastung für die Schenkung an das Enkelkind für ein Grundstück im Wert von 500.000 Euro von 60.000 Euro auf 44.000 Euro verringern.

Aber Vorsicht bei der Gestaltung der Schenkung. Es muss dabei vermieden werden, dass eine sog. „Kettenschenkung“ entsteht. Wenn danach bereits in dem Schenkungsvertrag mit dem Kind die Weiterschenkung an das Enkelkind vereinbart wird, dann unterstellen die Finanzgerichte eine direkte Schenkung von den Großeltern an die Enkelkinder.

Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Hamburg zur Entscheidung vor (Az. 3 K 123/18). Das Gericht stellte aber fest, dass die Weiterschenkung von der Großmutter an die Enkelin zwar gewünscht, aber nicht rechtlich bindend für die Tochter verpflichtend festgelegt war. Es lagen daher zivilrechtlich zwei Schenkungen vor, die auch steuerrechtlich entsprechend zu würdigen waren. Wenn die Notar- und Grundbuchkosten die Steuerersparnis nicht gleich wieder wegnehmen, sollte bei entsprechenden Sachverhalten auch dieser Weg bedacht werden. Das FG Hamburg hat in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angehörige berechtigt seien, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig zu gestalten, dies ist keine unzulässige Steuerumgehung.