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30. Januar 2020 – Tax
Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationenhaushaltes

Nach der seit 2014 geltenden Neuregelung im Reisekostenrecht erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, dass der Steuerpflichtige sich finanziell an den “Kosten der Lebensführung” beteiligt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes Finanzgericht zu dem Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Stellung genommen (Az. 9 K 209/18).

Diese Neuregelung – eine Gesetzesverschärfung – richtet sich vor allem gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte mietfrei eine Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).

Im Streitfall bewohnte ein lediger Elektroingenieur (Kläger) ohne Mietvertrag in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der Kläger beteiligte sich nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies aber im Dezember des Streitjahres rund 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung im Elternhaus). Anhand von Kreditkartenabrechnungen konnte er nachweisen, dass er für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte. Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung (Zwei-Zimmer-Wohnung). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, da eine erforderliche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Des Weiteren sei die Beteiligung an der Fenstererneuerung nicht verpflichtend gewesen.

Das FG Niedersachsen sah dies anders und gab der Klage statt. Auch einmalige, unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt – Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres – komme es nicht an.

Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile Revision eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 39/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.