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28. Januar 2020 – Tax
Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück” des Bundesministeriums der Finanzen ein geeignetes Hilfsmittel ist, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen (Az. 3 K 3137/19). Dieser Entscheidung komme eine erhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a EStG erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes. Von dem Kaufpreis entfiel laut notariellem Kaufvertrag ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung zugrunde. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Es legte einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei.

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Die vertragliche Kaufpreisaufteilung spiegele die realen Wertverhältnisse nicht angemessen wider. Die konkreten Argumente der Klägerin seien nicht überzeugend. Daher sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes.

Allerdings hat das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az.: IX R 26/19).