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18. Dezember 2019 – Tax
Private Darlehensverluste können Steuern mindern

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ab Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt (Az. VIII R 13/15). Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig.

Die Grundsätze dieses Urteils dürften aber auch auf den Ausfall bzw. den Verzicht von Gesellschafterdarlehen anzuwenden sein. Entgegen der Verwaltungsauffassung hat der BFH bei einem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung grundsätzlich die Anwendung bejaht (Az. VIII R 18/16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.

Damit können Gesellschafter, die zu mindestens 10 % an einer darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind, grundsätzlich ihre Verluste durch einen Darlehensausfall vollständig steuerlich berücksichtigen.