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20. November 2019 – Tax
Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen (Az. III R 22/16).

Nach den Vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Die Klägerin, eine GmbH, war als Reiseveranstalterin tätig und organisierte Pauschalreisen. Sie schloss mit anderen Leistungsträgern im Inland und im europäischen Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen, Betreuungen und Aktivitäten im Zielgebiet. In ihrer Gewerbesteuererklärung nahm sie zwar Hinzurechnungen für von ihr geleistete Miet- und Pachtzinsen vor, jedoch nur hinsichtlich der von ihr angemieteten Geschäftsräume. Die an die Hoteliers gezahlten Entgelte blieben dagegen unberücksichtigt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass nicht insgesamt eine Hotelleistung „eingekauft“ werde, sondern ein Teil des an die Hoteliers bezahlten Entgeltes auf die „Anmietung“ von Hotelzimmern entfalle. Es erhöhte entsprechend den gewerblichen Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil dieser Mietzinsen. Das Finanzgericht war u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass in den von der Klägerin an die Hoteliers gezahlten Entgelten Mietzinsen enthalten seien und der betreffende Anteil bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sei.

Der BFH hat dagegen die Revision der Klägerin als begründet angesehen. Nach Auffassung der Richter setzt die Hinzurechnung neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres sei lt. Gericht zu verneinen, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.