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11. November 2019 – Tax
Generationenwechsel im Unternehmen: Lebensunterhalt für Eltern steuerlich geltend machen – Streit über Höhe des Abzugs

Kinder, die den Betrieb der Eltern übernehmen und im Gegenzug einen Beitrag zum Lebensunterhalt zahlen, können diese Kosten als Sonderausgaben abziehen. Wurde der Vertrag allerdings vor 2008 geschlossen, muss unterschieden werden, ob eine Rente vorliegt oder eine dauernde Last. In Altfällen gibt es den vollen Sonderausgabenabzug für die Kinder nur, wenn die Unterhaltszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlenden und des Empfängers in voller Höhe veränderbar ist. Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zu Altverträgen anhängig (Az. X R 29/19).

Im zu Grunde liegenden Fall übernahm der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Gegenzug verpflichtete er sich vertraglich, seinen Eltern einen monatlichen Beitrag zu deren Lebensunterhalt als sog. dauernde Last zu zahlen. Dabei sah der Vertrag eine Anpassung der Zahlung vor, falls sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohnes oder der elterliche Bedarf ändern sollten. Dabei wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Sohn zusätzliche Kosten tragen muss, die durch einen Auszug der Eltern aus der Wohnung entstehen, z. B. durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Der Sohn machte die Vorsorgezahlungen an seine Eltern in voller Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nur in Höhe von 20 Prozent an, weil es sich nicht um eine dauernde Last, sondern eine Rentenzahlung handele. Diese werde nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Rechtsauffassung (Az. 5 K 2332/17).

Nun muss der BFH abschließend klären, ob trotz der Ausschlussklausel für das Alten- und Pflegeheim eine dauernde Last vorliegt, die zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigen würde, oder lediglich eine Rentenzahlung, bei der die Sonderausgaben teilweise abgezogen werden könnten.

Hinweis
Betroffene sollten sich in vergleichbaren Altfällen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Sonderausgabenabzug der Zahlungen nicht anerkennt. Zudem sollte das Ruhen des Verfahrens zu beantragt werden.