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4. November 2019 – Tax
Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiter- schenkung als Zuwendung an das Enkelkind – keine Zuwendung der Großeltern

Wenn ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind überträgt und das Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiterschenkt, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 123/18).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vorliegt oder eine Zuwendung durch die Mutter. Die Mutter (M) der Klägerin erhielt von ihrer Mutter (O) das 1.435 qm große Grundstück. Dabei behielt sich O für sich und ihren Ehemann (E) auf ihre Lebensenden ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor, u. a. für den Fall der Belastung oder Veräußerung des Grundstücks durch M ohne die schriftliche Zustimmung von O und E. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug M einen Teil des ihr überlassenen Grundbesitzes, nämlich den ca. 700 qm großen hinteren Grundstücksteil auf die Klägerin. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. O und E erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten und beantragten die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Rückauflassungsvormerkung für den an die Klägerin verschenkten Grundstücksteil. In der notariellen Urkunde wurde ausgeführt, dass von der Grunderwerbsteuer Befreiung begehrt wird, da es sich um eine Übertragung von der Mutter auf die Tochter handele.

M erklärte in ihrer 2007 beim Finanzamt eingereichten Schenkungsteuererklärung den steuerlichen Wert des von ihr erworbenen Grundvermögens. Als übernommene Gegenleistung machte sie die Schenkung an die Klägerin mindernd geltend. Die Nießbrauchsverpflichtung berücksichtigte sie ebenfalls. Das Finanzamt wies M darauf hin, dass es davon ausgehe, dass eine Weitergabeverpflichtung vorliege, sodass M keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe, was den weiter zu verschenkenden Grundstücksteil angehe. Damit liege eine nicht zulässige Kettenschenkung vor, sodass für Zwecke der Schenkungsteuer davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Grundstücksteil direkt von O erhalten habe. Ebenfalls setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Eine freigebige Zuwendung der O an die Klägerin liege nicht vor. Wenn ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen werde und diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zuwende, sei für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. Das bloße Einverständnis der O mit der Weiterschenkung durch M reiche nicht aus, um eine Zuwendung der O an die Klägerin annehmen zu können. Nach diesen Grundsätzen sei eine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung der O an die Klägerin nicht gegeben.