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24. Oktober 2019 – Tax
Arbeitgeber übernimmt Umzugskosten des Arbeitnehmers – Vorsteuerabzug möglich

Unternehmer dürfen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn sie Eingangsleistungen für ihr Unternehmen beziehen und selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen.

Wenn bei der Übernahme von Umzugskosten, die für einen Mitarbeiter gezahlt werden, das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, liegt keine umsatzsteuerliche Leistung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer vor. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber aus Eingangsleistungen, welche im Zusammenhang mit den übernommenen Umzugskosten stehen, einen Vorsteuerabzug geltend machen. Zu den Umzugskosten gehören z. B. Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen oder einen Immobilienmakler.

Im Gegenzug wird von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen sein, wenn das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. In diesem Fall wird von einer unentgeltlichen Wertabgabe – ertragsteuerlich Entnahme – auszugehen sein. Ob dann eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug seitens des Arbeitgebers besteht, wird nach den allgemeinen Grundsätzen entschieden. Bei einmaligen Leistungen ist in diesem Fall ein Vorsteuerabzug
ausgeschlossen.

Hinweis

Alle Rechnungen, aus denen Vorsteuerabzug begehrt wird, müssen auf das Unternehmen ausgestellt sein! Lautet die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Die betrieblichen Gründe für den Umzug sollten dokumentiert werden!