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17. Oktober 2019 – Tax
Steuerliche Maßnahmen durch Gesetze zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Folgende Steuermaßnahmen sollen eingeführt werden:

Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr soll 2020 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit soll Bahnfahren im Fernverkehr um rund 10 % günstiger werden. Fliegen soll hingegen teurer werden. Die Luftverkehrsteuer soll dafür ab April 2020 deutlich erhöht werden. Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) soll der Steuersatz von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Das ist eine Steigerung um 74 %. Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III sollen um jeweils 41 % angehoben werden. Das bedeutet, dass der Steuersatz für Flüge über 2.500 km bis 6.000 km von 23,43 Euro auf 33,01 Euro und der Satz für Flüge über 6.000 km von 42,18 Euro auf 59,43 Euro steigen soll.

Vorgesehen ist auch eine befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie. Pendler sollen vorübergehend entlastet werden. Von 2021 bis 2026 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Diese soll 14 % der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 % der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtem Objekt förderungsfähig.

Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dadurch können Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen.