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8. Oktober 2019 – Tax
Vorsteuerabzug: Anzahlung auf ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung darauf ankommt, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt ist und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheint. Es sei unionsrechtskonform, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuergesetz eine Rückzahlung voraussetzt (Az. V R 9/19 (V R 29/15)).

Im April 2010 bestellte der Kläger bei der G-GmbH ein Blockheizkraftwerk. Zunächst beabsichtigte er den Eigenbetrieb der Anlage, verpachtete sie aber später an ein Partnerunternehmen der G-GmbH mit drei Verträgen. Doch auf Grund eines betrügerischen Schneeballsystems unterblieb die Lieferung der Anlage. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Für das Streitjahr machte der Kläger den Vorsteuerabzug aus einer an die G-GmbH für die Lieferung der Anlage geleisteten Anzahlung geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung nicht zu. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Revision des Finanzamtes setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH in der Sache entschieden hatte, wies der BFH die Revision des Finanzamtes nun als unbegründet zurück.

Der BFH hat einen Vorsteuerabzug ohne Berichtigungsverpflichtung bejaht. Der Kläger habe die geforderte Anzahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk geleistet. Darüber hinaus habe dem Kläger eine Rechnung über die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerks vorgelegen, die den Anforderungen an die Rechnungsangaben nach dem UStG genüge. Darüber hinaus habe der Kläger den Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, denn die Berichtigung des Vorsteuerabzugs setze eine Rückzahlung voraus, die hier unterblieben sei.