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4. Oktober 2019 – Tax
„Erste Tätigkeitsstätte“ für Gewerbetreibende

Bei der Abgrenzung von Reisekosten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelt es sich nur dann um eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist. So das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 9 K 1960/17).

Das Finanzamt nahm für einen Abbruchunternehmer, ein Ein-Mann-Betrieb, zwei Betriebsstätten an. Zum einen den Betriebssitz an dem er seine Gerätschaften lagert und sein Büro betreibt. Zum anderen das Gelände seines (einzigen) Auftraggebers, auf dem er Abbruch- und Reinigungsarbeiten ausführt. Die Fahrten zum Gelände seines Auftraggebers unternahm er von seinem Betriebssitz aus, wo er auch wohnte. Der Unternehmer hatte die Entfernungspauschale nur für seine Fahrten zur eigenen Betriebsstätte ansetzen wollen und die Fahrten zum Auftraggeber steuerlich als Geschäftsfahrten abgesetzt, weil er dort keine Betriebsstätte habe. Eine steuerliche Betriebsprüfung kam zu der Auffassung, dass sich die einzige Betriebsstätte des Unternehmers auf dem Gelände seines einzigen Auftraggebers befunden habe. Deshalb seien die Fahrten des Klägers als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als steuerlich günstiger absetzbare Reisekosten zu qualifizieren. Der Begriff der Betriebsstätte für Fahrten zu einer weiteren Betriebstätte sei nur anzuwenden, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist. Diese Auslegung entspreche der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat das Finanzamt zu Recht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte angenommen und dementsprechend nicht abziehbare Betriebsausgaben gewinnerhöhend berechnet. Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrtkosten sei unter Betriebsstätte der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung sei nicht nötig. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Und diese würden zeigen, dass inhaltlich und zeitlich der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers am Sitz des Auftraggebers liege.