Aktuelles

27. September 2019 – Tax
Steuerliches Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellgeldbuße

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht (Az. XI R 40/17).

Gegen die Klägerin wurde durch das Bundeskartellamt wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Das Bundeskartellamt verhängte im Februar 2014 das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin hatte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte – aber angedrohte – Kartellgeldbuße möglich. Doch enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Die Geldbuße müsse auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Im Streitfall sei ein “kartellbedingter” Gewinn nicht ermittelt worden. Nach Auffassung der Richter reicht die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

Hinweis
Laut dem Einkommensteuergesetz darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Bei einer sog. Bruttoabschöpfung ist daher das Abzugsverbot nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.