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25. September 2019 – Tax
Steuerliche Maßnahmen im Bürokratieentlastungsgesetz III

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz III – kurz: BEG III) zugestimmt. Schwerpunkte sind die Entbürokratisierung des Steuerrechts und die konsequente Nutzung der Digitalisierung. Die Bundesregierung hat damit ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung deutlich von Bürokratiekosten entlasten soll.

Neben anderen Kernmaßnahmen sieht das BEG III folgende Maßnahmen zur Entlastung sowohl der Wirtschaft als auch der Bürger vor:

• Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz

• Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer (vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgesehen)

• Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

• Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung

• Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung

• Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

• Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine

• Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben

• Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

• Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen

• Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und muss noch vom Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Im Laufe des Verfahrens können noch wesentliche Änderungen an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf erfolgen.