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19. September 2019 – Tax
Keine Einkommensteuer für Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfeleistungen im Bereich Pflege und Betreuung

Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein. Wenn keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (z. B. langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind, sind Zahlungen nicht einkommensteuerpflichtig. Eine erst nachträglich gezahlte “Vergütung” für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 101/18).

Streitig war die Besteuerung einer Einmalzahlung zur rückwirkenden Abgeltung von „Tätigkeiten“ und Kosten im Zusammenhang mit einer 8 Jahre zuvor erteilten Vorsorge-Vollmacht und einer Betreuungsverfügung, die die Nachbarin dem Kläger erteilt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zahlung der Einkommensteuer unterliege.

Das Gericht gab dem Kläger jedoch Recht. Bei der Einmalzahlung von 5.000 Euro handele es sich nicht um Einkünfte. Die Zahlung sei weder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit noch als Einkünfte aus Leistungen zu erfassen. Die Einkommensteuer ist keine Bereicherungssteuer. Nicht jeder Vermögenszuwachs begründet eine Einkommensteuerbarkeit. Wenn die Erwerbsgrundlage nicht auf Vermögensmehrung ausgelegt ist oder die Nutzung dieser Erwerbsgrundlage nicht auf das Erwirtschaften eines Vermögenszuwachses zielt, dienen Vorkehrungen und Tätigkeit nicht der Einkünfteerzielung, sondern in der Regel der Gestaltung des persönlichen Lebens. Die nicht auf Erwerb, nicht auf den Erfolg eines Einkommens angelegte Tätigkeit ist dann einkommensteuerrechtlich unerheblich.