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30. Juli 2019 – Tax
Wohnmobile fallen nicht unter Zweitwohnungssteuer

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn (Bodenseekreis) besteuert werden kann (Az. 9 K 369/19).

Die Gemeinde dürfe keine Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile einfordern, da Wohnmobile nicht auf ein längerfristiges Wohnen ausgelegt oder dafür geeignet sind.

Die Gemeinde Kressbronn verlangte eine Jahrespauschale von 125 Euro für Wohnmobile. Dagegen klagte der Besitzer eines mehr als 40 Jahre alten Caravans, das weder über ein fixiertes Bett noch über Dusche und Toilette verfügte.

Das VG Sigmaringen führt aus, die Satzung erfasse zwar alle „Wohn- und Campingwagen”, sodass auch der Eigentümer eines in seiner Garage geparkten Wohnwagens zweitwohnungssteuerpflichtig wäre. Wohnmobile seien jedoch davon nicht erfasst. Unter Wohn- und Campingwagen seien nur solche Gefährte zu verstehen, die sich nicht von alleine fortbewegen können, sondern immer ein Zugfahrzeug bräuchten. Demgegenüber sei das hervorstechende Merkmal eines Wohnmobils, dass es aus eigenem Antrieb in Bewegung gesetzt werden könne und weder dazu geeignet sei, ein längerdauerndes Wohnen zu ermöglichen. Bereits 1997 war der Gemeinde Kressbronn per Gerichtsentschluss untersagt worden, Segelboote auf dem Bodensee als Zweitwohnungen zu besteuern.