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11. Juli 2019 – Tax
Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

Sind Steuerpflichtige jeweils hälftig an der Erzielung von Einkünften aus einer gemeinsam begründeten und unterhaltenen Bank-Kapitalanlage beteiligt, sind ihnen die daraus resultierenden Einkünfte auch in dem genannten Verhältnis einkommensteuerlich zuzurechnen, sodass sie eine entsprechende einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abzugeben haben. Bei einer Nichtabgabe einer Feststellungserklärung für die Einkünfte aus ihrer Kapitalanlage erfüllen sie auch den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 2194/16).

Im aktuellen Fall waren die Kläger Geschwister (Bankkaufleute), die im Streitjahr 1996 beide einkommensteuerlich bei dem beklagten Finanzamt geführt wurden. Sie unterhielten bei der A-Bank AG in Lichtenstein eine Kapitalanlage, die sie 1984 originär begründet und in die sie beide zu gleichen Teilen Geld eingelegt hatten. Bei dieser Kapitalanlage handelte es sich nach Angaben der Kläger um eine Festgeldanlage in Kombination mit einem Wertpapierdepot. Es lag keine alleinige Anteilsinhaberschaft vor. In 2008 erstatteten die Kläger Selbstanzeigen für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2007. Daraufhin gab es eine Steuerfahndungsprüfung, welche die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1996 bis 2007 umfasste. Strittig war nun, ob die Kläger durch Nichtabgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus der in Liechtenstein unterhaltenen Kapitalanlage eine vollendete Steuerhinterziehung begangen haben. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kläger, da zwischen ihnen eine GbR in Bezug auf die Kapitalanlage bei der A-Bank AG bestanden habe, objektiv zur Abgabe einer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1996 verpflichtet gewesen waren.

Das FG Köln entschied, dass die Kläger als Beteiligte einer Feststellungsgemeinschaft verpflichtet sind, die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus der Kapitalanlage im Wege einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde zu erklären. Die Unterlassung führe zur Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.