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29. Mai 2019 – Tax
Ununterbrochener befristeter Einsatz auf einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitnehmer, der wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle von dessen Auftraggeber insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren eingesetzt wird, begründet dort keine erste Tätigkeitsstätte. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 447/16).

Ein als angestellter Elektromonteur beschäftigter Arbeitnehmer war seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Arbeitgeberin des Elektromonteurs wurde dabei ausschließlich auf der Grundlage von befristeten Verträgen von längstens 36 Monaten für die Auftraggeberin tätig. Diese Verträge waren auch die Grundlage für den Einsatz des Elektromonteurs auf der Baustelle. Ausweislich eines als „Bescheinigung“ bezeichneten Schreibens der Arbeitgeberin wurde er keiner ersten Tätigkeitsstätte i. S. des Einkommensteuergesetzes zugeordnet. Für das Jahr 2014 machte der Elektromonteur Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit der Begründung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Elektromonteurs geworden sei.

Das Finanzamt hat den Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten nach Ansicht des Finanzgerichts Münster zu Unrecht verweigert, da der klagende Elektromonteur 2014 keine erste Tätigkeitsstätte hatte, sodass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen konnte. Allenfalls die von der Arbeitgeberin betriebene Baustelle könne die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte des Klägers erfüllen. Der Kläger war dieser Einrichtung im Streitjahr aber nicht dauerhaft zugeordnet. Eine erste Tätigkeitsstätte könnte lediglich dann angenommen werden, wenn sich aus anderen objektiven Umständen des Streitfalles die Prognose ableiten ließe, dass der Kläger auf dem Betriebsgelände über einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als 48 Monaten bzw. für die Dauer seines Dienstverhältnisses tätig werden sollte. In der Nachbetrachtung sei der Kläger zwar über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten – von 2010 bis Ende 2017 – ununterbrochen auf dem Betriebsgelände eingesetzt gewesen. Diese Einsatzzeit habe sich allerdings weder zu Beginn des Ersteinsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze des Klägers auf dem Betriebsgelände prognostizieren lassen. Zu Recht habe das Finanzamt aber den Abzug der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zugelassen, da dieser gesetzlich auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt sei und der Kläger zu Beginn des Streitjahres bereits mehrere Jahre ununterbrochen auf dem Betriebsgelände eingesetzt war.