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22. März 2019 – Tax
Keine Hinzurechnung der Miete für Messestand

Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt (Az. 10 K 2717/17). Bei dem Entgelt für die gelegentliche Anmietung von Messestandflächen handele es sich nicht um Miet-/Pachtzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. Nr. 1 Buchst. e GewStG. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da gegen diese Entscheidung beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt wurde (Az. III R 15/19).

Im Streitfall nahm die Klägerin alle drei Jahre an einer bestimmten Fachmesse teil. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. Nr. 1 Buchst. e GewStG handele und erhöhte den gewerbesteuerlichen Gewinn. Die Klägerin jedoch ist der Auffassung, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Düsseldorf Erfolg. Das Gericht lehnte eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin ab.