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26. Februar 2019 – Tax
Steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus Darlehensausfall

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens, das einem befreundeten, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Freiberufler gewährt wurde, bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus selbständiger Tätigkeit nicht berücksichtigt werden kann, wenn eine betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung nicht gegeben ist (Az. 5 K 2661/16).

Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein orthopädischer Chirurg, mit X, einem Facharzt für Orthopädie, seit Jahren befreundet. Mit diesem schloss der Kläger mehrere als “Darlehensverträge” bezeichnete Vereinbarungen, da sich die Praxis des X seit 2011 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Die Darlehensbeträge wurden in der Folgezeit nicht zurückgezahlt. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen des X das Insolvenzverfahren eröffnet. Ende 2013 schloss der Kläger gemeinsam mit X als Mieter einen notariellen Mietvertrag für Praxisräume für einen Zeitraum von 13 Monaten ab. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2013 negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 184.672 Euro (Darlehensbeträge). Das beklagte Finanzamt erkannte den geltend gemachten Verlust nicht an. Der Totalausfall der Darlehen stehe nicht im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass er beabsichtigt habe, mit dem orthopädischen Facharzt X eine Gemeinschaftspraxis zu betreiben.

Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt zu Recht keinen Verlust bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe der vom Kläger an X zur Verfügung gestellten Geldbeträge anerkannt, denn die Forderungsausfälle stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens sei erst in dem Veranlagungszeitraum bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, in dem der Forderungsausfall endgültig feststehe. Dies sei erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners der Fall.