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22. Februar 2019 – Tax
Zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG

Es darf keine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 50/16). Nach Auffassung der Richter kann ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird.

Im vorliegenden Fall unterhielten die Eltern des Klägers einen landwirtschaftlichen Betrieb und waren daneben Gesellschafter einer gewerblich tätigen KG, an die sie ein Grundstück überließen, das als Sonderbetriebsvermögen bilanziert wurde. Im landwirtschaftlichen Betrieb erzielten sie im Wirtschaftsjahr 2005/2006 einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, wofür sie eine § 6b-Rücklage bildeten. Ende 2006 übertrugen die Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf den Kläger. Daraufhin wiesen die Eltern die § 6b-Rücklage zum 31.12.2006 in ihrer Sonderbilanz bei der KG aus und übertrugen sie im Folgejahr auf die Herstellungskosten eines im Jahr 2007 im Sonderbetriebsvermögen der KG fertiggestellten Gebäudes. Das Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage im Jahr vor der Fertigstellung des Reinvestitionswirtschaftsguts unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) nicht für zulässig. In 2007 sei eine Übertragung der Rücklage aufgrund des Wechsels des Betriebsinhabers nicht mehr möglich gewesen. Somit sei die Rücklage im landwirtschaftlichen Betrieb verblieben und im Wirtschaftsjahr 2009/10 beim Kläger gewinnerhöhend aufzulösen.

Der BFH wies die Klage ab. Die Eltern des Klägers konnten die Rücklage nicht in ihr Sonderbetriebsvermögen bei der KG übertragen und sie dementsprechend dort auch nicht in ihrer Sonderbilanz auf den 31.12.2006 ausweisen, denn zum Bilanzstichtag am 31.12.2006 befand sich in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG kein Reinvestitionswirtschaftsgut, von dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Die Übertragung einer Rücklage ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts finde keine gesetzliche Grundlage – § 6b EStG enthalte keine Regelung, die eine derartige Übertragung zulasse.