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24. Januar 2019 – Tax
Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung bzw. bei der Förderung der E-Mobilität ab 2019

Das Bundesministerium der Finanzen hat noch einmal auf die Neuregelungen bei Dienstwagenbesteuerung bzw. bei der Förderung der E-Mobilität ab 2019 hingewiesen.

Wenn ein Steuerpflichtiger ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke nutzt, muss er diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich ein Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

Zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten) bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.