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18. Januar 2019 – Tax
Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind auch pauschal zu versteuern

Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen sind (Az. 15 K 3383/17).

Im vorliegenden Fall veranstaltete die Klägerin eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud. Die Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor, erst im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid. Es bezog in die
Bemessungsgrundlage die Gesamtkosten der Veranstaltung ein. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel nicht dazu gehören würden.

Die Klage hatte vor dem FG Münster nur im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, über die Einlegung ist derzeit noch nichts bekannt.