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11. Januar 2019 – Tax
Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019

Selbständige, die Lebensmittel oder von ihnen zubereitete Speisen verkaufen, entnehmen gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden und jeder Entnahmevorgang müsste gesondert erfasst werden. Da der dadurch entstehende Erfassungsaufwand enorm wäre, hat die Finanzverwaltung für bestimmte Branchen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch festgelegt, von denen einige dem ermäßigten und andere dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Pauschbeträge, die jährlich angepasst werden, gibt es für Gastronomiebetriebe, Cafés, Bäckereien, Metzgereien sowie Getränke-, Obst- und Gemüsehändler.

Allerdings muss nicht auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden, doch dadurch werden Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Höhe der Warenentnahme vermieden und der Zeitaufwand für die umfangreichen Einzelaufzeichnungen fällt weg.

Die Pauschbeträge für das Jahr 2019 finden Sie im BMF-Schreiben auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.