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10. Januar 2019 – Tax
Gewerbebetrieb durch den Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümer- gemeinschaft?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, wie der BFH entschieden hat (Az. IV R 6/16).

Zu einer neu errichteten Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, die WEG betreibe mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb und stellte gegenüber der Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte fest. Hiergegen klagten die Eigentümer einer Wohnung, da nicht die WEG, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) hätte gewerblich tätig sein können.

Der BFH bestätigte das Finanzgericht darin, dass die WEG infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten GbR bedarf es nicht. Daher seien die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.