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3. Januar 2019 – Tax
Kindergeldanspruch für ein im Ausland zur Schule gehendes und sich dort zusammen mit einem Elternteil aufhaltendes Kind

Hält sich ein Kind in Begleitung der Mutter mehrere Jahre im Ausland (hier: Pakistan) auf, um dort die Schule zu besuchen, und verbringen beide jeweils die dreimonatigen Sommerferien gemeinsam mit der Familie in der inländischen Familienwohnung, behält das Kind seinen inländischen Wohnsitz bei und die Kindergeldberechtigung bleibt erhalten. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3220/17).

Ein Kind hielt sich zusammen mit seiner Mutter mehrere Jahre in Pakistan auf, um dort die Schule zu besuchen. Die dreimonatigen Sommerferien verbrachte das Kind in Deutschland in der Familienwohnung. Die Familienkasse ist der Auffassung, ein inländischer Wohnsitz des Kindes habe nicht vorgelegen.

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Kind, das in Pakistan zur Schule ging, auch in Deutschland einen Wohnsitz hatte und die klagende Mutter daher kindergeldberechtigt war. Die vom BFH entwickelten Kriterien zur Abgrenzung eines Wohnsitzes gegenüber bloßen Besuchsaufenthalten von Kindern, die im Ausland studieren oder zur Schule gehen und in der Wohnung der Eltern in Deutschland ein Zimmer behalten, würden unverändert auch dann gelten, wenn ein Elternteil mit dem Kind im Ausland lebe und nur ein Elternteil dauerhaft in der deutschen Wohnung.