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7. Dezember 2018 – Tax
BFH-Urteil ändert Berechnung der zumutbaren Belastung – Aktualisierung

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt für viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Rückerstattungen mit sich. Voraussetzung ist, dass sie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben – insbesondere Krankheits- und Pflegekosten. Nun erfolgt auch laut dem Finanzministerium Niedersachsen eine Überprüfung und ggf. Änderung der betreffenden Einkommensteuerbescheide in Niedersachsen.

In Niedersachsen wurde nun auch die Aufarbeitung von ca. 550.000 vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden gestartet. Diese Aktion soll voraussichtlich bis Ende März 2019 weitgehend abgeschlossen sein.

Bisher haben die Finanzministerien von Bayern (1,2 Mio. Steuerbescheide), Rheinland-Pfalz (300.000 Steuerbescheide) und Thüringen (100.000 Steuerbescheide), Berlin (200.000 Steuerbescheide), Mecklenburg-Vorpommern (71.000 Steuerbescheide), Hessen (530.000 Steuerbescheide) und nun Niedersachsen (550.000 Steuerbescheide) eine Überprüfung und ggf. Änderung der betreffenden Einkommensteuerbescheide angekündigt.

Zum Hintergrund:
Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wich der Bundesfinanzhof von der bis dahin üblichen Berechnung der zumutbaren Belastung ab. Die Entscheidung gilt über den Einzelfall hinaus. Die Steuerverwaltungen der genannten Länder prüfen deshalb in den kommenden Monaten die betreffenden Einkommensteuerbescheide, die von September 2013 bis Mitte Juni 2017 erlassen wurden. Die Steuerzahler müssten nicht selbst aktiv werden, so die Finanzstaatssekretärin.

Hintergrund ist, dass im Einkommensteuergesetz geregelt ist, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird (Stufe 1: bis 15.340 Euro, Stufe 2: bis 51.130 Euro, Stufe 3: über 51.130 Euro). Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen (zwischen 1 und 7 Prozent). Nach der neuen Rechtsprechung werde dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwerts liegt. Damit sinke insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.