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12. November 2018 – Legal
Urlaubsanspruch ist vererbbar

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub könne nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen (Az. C-569/16, C-570/16).

In den vorliegenden Fällen hatten die verstorbenen Ehemänner der Klägerinnen (Frau B. und Frau Br.) vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Daher beantragten die Klägerinnen als deren Alleinerben von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab, worauf die Klägerinnen die deutschen Arbeitsgerichte anriefen. Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht ersuchte den EuGH.

Der EuGH entschied, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Des Weiteren können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Nach Auffassung der Richter können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.