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31. Oktober 2018 – Legal
Haftung des Arbeitgebers für fehlerhafte Beratung des Arbeitnehmers bei Entgeltumwandlung

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass ein Arbeitgeber auf Schadenersatz haftet, wenn es zu einer fehlerhaften Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer gewünschten Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kommt. Auch dann, wenn der Arbeitgeber sich eines Kreditinstituts zur Beratung bedient (Az. 4 Sa 852/17).

Im vorliegenden Fall entschied sich der Kläger, ein Arbeitnehmer, im September 2003 zu einer Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG. Ein Teil seines Gehalts sollte zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse verwendet werden. Im April 2003 fand auf Einladung des Betriebsrates der Arbeitgeberin eine Betriebsversammlung statt, in welcher der “Fachberater für bAV” einer Sparkasse über Fragen der Entgeltumwandlung informierte. Daraufhin schloss die Arbeitgeberin einen Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Im Jahr 2015 wurde dem Kläger aus dem Vertrag ein Kapitalbetrag in Höhe von 35.101 Euro überwiesen, auf den 8.362 Euro an Steuern zu entrichten waren. Neben dem Finanzamt wollte auch die Krankenkasse ab 2015 ihren Anteil. Insgesamt zahlte der Kläger infolge der Einmalzahlung Beiträge von ca. 1.250 Euro. Anschließend zog er vor Gericht. Er sei im Jahr 2003 fehlerhaft beraten worden. Im Jahr 2003 habe die Einmalzahlung nicht der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlegen. Jedoch sei bereits ein Gesetz auf dem Weg gewesen, das dies ändern und ab Januar 2004 in Kraft treten sollte.

Das LAG Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin, dem Kläger den weiteren Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihn bei Abschluss der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer bAV ab dem 01.01.2004 aufgeklärt hat, zu ersetzen. Dies betreffe auch die von ihm ab 2017 weiterhin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass ab Januar 2004 aufgrund eines neuen Gesetzes Kapitalzahlungen aus einer Entgeltumwandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen werde. Wegen dieser Pflichtverletzung hafte die Beklagte auf Schadenersatz. Nach Auffassung des Gerichts spielt dabei keine Rolle, dass die Beratung durch die Sparkasse fehlerhaft erfolgte. Die Beklagte hafte für die Fehler des Kreditinstituts.