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17. Oktober 2018 – Tax
Am Beschäftigungsort zusammenlebende Ehegatten mit Kind können dort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen sein kann, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen (Az. 7 K 3215/16).

Im vorliegenden Fall waren die miteinander verheirateten Kläger seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren 2013 und 2014 mit ihrer kleinen Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf war die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Schwester Eigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow (120 qm Wohnfläche) wurde von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes. Der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Des Weiteren trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow. Die Kläger machten wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf sowie die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts haben die Kläger in ihrem Heimatdorf – unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht – einen eigenen Hausstand unterhalten und sind dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger (beide waren über 40) und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten. Zwar sei dies bei verheirateten Eheleuten, die wie die Kläger gemeinsam am Beschäftigungsort leben, nach der BFH-Rechtsprechung nicht der Fall. Jedoch bestehe im Streitfall die Besonderheit, dass sich auch nach so langer Zeit das gesamte Privatleben der Kläger im Heimatdorf abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander dort aufhielten.