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1. Oktober 2018 – Tax
Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts durch Bilanzansatz oder Ableitung von Anteilskaufpreisen

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils an einer rein grundbesitzhaltenden Personengesellschaft der Kaufpreis des Anteils als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks geeignet ist (Az. II R 47/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Unternehmer, nicht direkt ein Grundstück käuflich erworben, sondern den hälftigen Anteil an einer GbR. Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder K zu je 50 % an einer GbR beteiligt, die nahezu ausschließlich das Grundstück ihr Eigen nannte. Das bebaute Grundstück war in der Bilanz der GbR einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit 2.810.254,90 Euro aktiviert. Darüber hinaus waren der Kläger und K zu je 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt. K verkaufte und übertrug seine GbR-Anteile von 44 % an den Kläger sowie in Höhe von 6 % an die GmbH. Als Kaufpreis war ein Betrag von 100 Euro vereinbart worden. Gleichzeitig verpflichtete sich K, seine GmbH-Anteile für 78.000 Euro an den Kläger zu verkaufen. Das Finanzamt ging aufgrund dieser Vereinbarung von einer Vereinigung der GbR-Anteile in der Person des Klägers aus. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer ermittelte das Finanzamt den Wert des Grundstücks nach dem Ertragswertverfahren und stellte ihn mit 3.380.164 Euro fest.

Der BFH entschied, dass für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht ausreicht. Des Weiteren könne der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden. Im Streitfall sei der Grundbesitzwert in Höhe von 3.380.164 Euro zutreffend nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Ein niedrigerer Grundbesitzwert sei nicht nachgewiesen. Der Verkauf des GbR-Anteils in Verbindung mit der Bilanz der GbR sei nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen.