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25. September 2018 – Tax
Monatlicher Zufluss von Benzingutscheinen?

Werden einem Arbeitnehmer Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet, so ist ihm der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. So das Finanzgericht Sachsen (Az. 3 K 511/17).

Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern für besondere Leistungen jährlich einmalig auf freiwilliger Basis mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von 44 Euro (Tankkarten) zu. Bei Übergabe der Gutscheine an die Mitarbeiter wurden diese darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden dürfe, damit die Zuwendung sozialversicherungsund steuerfrei sei. Die Klägerin ließ die Zuwendung der Tankgutscheine bei der Lohnsteuer außer Ansatz. Eine Lohnsteueraußenprüfung stellte zwar fest, dass abgesehen von einem Ausnahmefall entsprechend den Vorgaben der Klägerin verfahren worden sei, sah den Gesamtbetrag der Tankgutscheine i. H. v. 352 Euro aber als in dem Moment als zugeflossen an, in dem sie dem Arbeitnehmer überreicht würden, daher sei die Hingabe der Tankgutscheine nachzuversteuern und zwar pauschal mit 30 %.

Das FG Sachsen entschied, dass das Finanzamt berechtigt war, die auf die Tankgutscheine entfallende Lohnsteuer pauschal zu berechnen und bei der Klägerin nachzufordern, da die Sachzuwendungen als lohnsteuerpflichtig zu behandeln waren. Im Streitfall hätten die den Arbeitnehmern zugewandten Sachbezüge die 44 Euro-Grenze überstiegen, da die Tankgutscheine für mehrere Monate den Arbeitnehmern bereits bei Hingabe zugeflossen seien und nicht – wie die Klägerin meint – erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle. Bei der Hingabe von Gutscheinen für bei einem Dritten zu beziehende Güter (Kraftstoff) erfolge der Zufluss beim Arbeitnehmer mit Hingabe des Gutscheines, da der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt über den Gutschein verfügen könne, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch eine Einflussmöglichkeit habe. Der nicht personengebundene Tankgutschein stelle eine Art Wertpapier dar, mit dem der Arbeitnehmer ohne Zutun des Arbeitgebers grundsätzlich nach Belieben verfahren könne. Die Klägerin habe nach Übergabe der Gutscheine rechtlich keinen Einfluss mehr, wie der Gutschein verwendet wird, insbesondere wann er eingelöst wird. Die Erlangung der Verfügungsmacht bei Hingabe der Gutscheine werde dagegen nicht infrage gestellt durch die Hinweise, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern über die Einlösung der Gutscheine erteilt habe.