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20. September 2018 – Tax
Aktienveräußerung weder von Höhe der Gegenleistung noch von Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig

Der Bundesfinanzhof entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängt. Dies gelte unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten (Az. VIII R 32/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2013 den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Als das Finanzamt die Verluste nicht berücksichtigte, erhob der Kläger vor dem Finanzgericht Klage. Dieser gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten stelle eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Weitere Tatbestandsmerkmale würde das Gesetz nicht nennen. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung sei weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO verneinte der BFH, denn der Kläger habe nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern nur von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es stehe im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwerbe und wieder veräußere.