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10. September 2018 – Tax
Verlust einer Darlehensforderung in der Einkommensteuererklärung geltend machen

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter steuerlich berücksichtigt werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtszug (Az. 7 K 3302/17).

Der Kläger gewährte einem Dritten im August 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro, für welches der Darlehensnehmer ab August 2011 keine Tilgungsleistungen mehr erbrachte. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet und der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an und 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.

Den Verlust aus der Darlehensforderung i. H. v. rund 19.000 Euro machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt und auch das FG Düsseldorf waren zunächst der Ansicht, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Im anschließenden Revisionsverfahren trat der BFH (Az. VIII R 13/15) jedoch dieser Ansicht entgegen und der Rechtsstreit landete wieder beim Finanzgericht.

Das FG Düsseldorf hat nun im zweiten Rechtszug der Klage stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Jahr 2012 berücksichtigt werden könne, da im Streitfall besondere Umstände vorliegen würden. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.