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30. August 2018 – Legal
„print@home“-Gebühr für Veranstaltungstickets und „Premiumversand“ unzulässig

Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken und der “Premiumversand” in Höhe von 29,90 Euro sind unzulässig. Das hat BGH entschieden (Az. III ZR 192/17).

Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin über das Internet Eintrittskarten. Nachdem der Kunde ein Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart “Premiumversand” berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro “inkl. Bearbeitungsgebühr”. Wählt der Kunde die Option “ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken” (sog. print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine “Servicegebühr” von 2,50 Euro. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.

Der BGH hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Klauseln würden die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligen, so der BGH. Der Verwender von AGB dürfe für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Zwar könne es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in AGB hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte habe jedoch zum Geschäftsaufwand beim sog. Premiumversand keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte. Sie habe vielmehr die Ansicht vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Zudem wäre nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der “Servicegebühr” von 2,50 Euro für die “ticketdirect”-Option geltend gemacht werden. Hier bleibe auch unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll.