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27. August 2018 – Tax
Wissenswertes zur Investition in Bitcoins

Normalerweise haben Privatanleger mit einem Depot, das Aktien, Fondsanteile und andere regulierte Anlagen beinhalten kann, wenig mit den Finanzämtern zu tun. Die Banken führen die Abgeltungsteuer ab und verrechnen ggf. Gewinne mit Verlusten. Darauf weist der Bankenverband hin.

Durch den starken Kursanstieg der Kryptowährungen finden sich mittlerweile Bitcoin und andere Kryptowährungen vermehrt in den Depots. Investitionen in die unterschiedlichen Kryptowährungen können aber für die Steuererklärung relevant sein. Die Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich weder als (Fremd-)Währung, noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt.

Würden Bitcoins innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, handele es sich dabei um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommenssteuersatz unterliegen, so der Bankenverband. Ob dieser Veräußerungsgewinn durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entstehe, mache aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied. Bei Investitionen in virtuelle Währungen sollte daher der Anschaffungsvorgang dokumentiert werden. Um den zu versteuernden Betrag zu ermitteln, brauche man die Anschaffungskosten. Praktikabel sei zur Vereinfachung die „First-in-first-out“-Methode (Fifo), wonach unterstellt wird, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden.

Der Bankenverband weist auch darauf hin, dass hierbei Gewinne mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden und die Kosten den Gewinn mindern könnten. Zudem bestehe, im Falle eines steuerlichen Gewinns, ein Freigrenze von 600 Euro.