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20. August 2018 – Tax
Gestaltungsmissbrauch bei vorgeschalteter Schenkung von Aktien unmittelbar vor Veräußerung

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Schenkung von Aktien an die minderjährigen Kinder und deren zeitnahe Weiterveräußerung der Aktien einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt (Az. IX R 19/17).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin an einer AG beteiligt und Mitglied im Aufsichtsrat. Sie verschenkte jeweils fünf Aktien der AG an ihre zwei minderjährigen Töchter. Die Kinder veräußerten zwei Aktien (4.000 Euro pro Aktie) kurzfristig an ein Vorstandsmitglied der AG. Der Erlös wurde den Konten der Kinder gutgeschrieben und sollte die spätere Berufsausbildung absichern. Es wurden die Grundfreibeträge der Kinder für die Veräußerungsgewinne genutzt. Das Finanzamt rechnete die Veräußerungsgewinne der Klägerin und nicht den Kindern zu. Vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf sei ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) anzunehmen.

Der BFH entschied: Verschenkt ein Aktionär Aktien an seine minderjährigen Kinder und veräußern die Kinder jeweils Aktien an einen dritten Erwerber, so genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls dann, wenn nicht tatsächlich festgestellt wird, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.