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20. August 2018 – Legal
Fahrzeugführer hat beim Rückwärtsausparken besondere Sorgfaltspflicht

Ein Fahrzeugführer muss sich beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnimmt und darauf reagiert. Darauf wies das Oberlandesgericht Oldenburg hin (Az. 4 U 11/18).

Im vorliegenden Fall wollte ein Kfz-Fahrer rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Beteiligten gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. Das Gericht erster Instanz gab der Behörde Recht. Der Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße dafür erforderlich gewesen wäre. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und sei extrem langsam gefahren.

Das wollte der Kfz-Fahrer nicht akzeptieren und ging in Berufung. Der Kläger argumentierte, er habe mit dem “verbotswidrigen” Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch zu Fuß kontrollieren können. Das OLG vertrat jedoch die Auffassung, der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück.