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30. Juli 2018 – Tax
Etablierungskosten eines gewerblichen Fonds sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wie der Bundesfinanzhof allerdings zugleich entschieden hat, stehen dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung (Az. IV R 33/15).

Das Konzept der geschlossenen Personengesellschaftsfonds (z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds) sollte den Anlegern hohe Kosten vermitteln, indem sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die z. B. aus Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, aus Kosten für die Fondskonzeption oder aus Prospektkosten bestanden. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.

Ende 2005 hat der Gesetzgeber mit dem § 15b EStG grundsätzlich angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.

Nach dem Urteil des BFH erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen. Nach dem Urteil des BFH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen. Etablierungskosten eines gewerblichen Fonds sind danach sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings besteht eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wenn Verluste bei Anwendung von § 15b Abs. 3 EStG die dort aufgeführten Grenzen überschreiten.