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31. Juli 2018 – Tax
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Streitjahr geleistete Unterhaltszahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Streitjahres berücksichtigt werden dürfen (Az. VI R 35/16).

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für das Streitjahr 2010 machte er in seiner Einkommensteuererklärung eine Unterhaltszahlung vom 02.12.2010 in Höhe von 3.000 Euro an seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater als außergewöhnliche Belastung (gem. § 33a Abs. 1 EStG) geltend. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für den Monat Dezember an, da Unterhaltsleistungen nur abgezogen werden könnten, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienten.

Der BFH wies die Klage ab. Unterhaltsleistungen könnten nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet seien, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Auch könnten gelegentliche, beispielsweise nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt sein. Wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vorliegen, müsse der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Daran hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung fest.