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19. Juli 2018 – Tax
Sonderausgabenabzug mindert Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm einer Krankenkasse

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 1392/17 E).

Ein Ehepaar erhielt im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse. Diese setzten sich aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammen. Voraussetzung nach dem Bonusprogramm waren mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog, wie z. B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge. Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z. B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den das Ehepaar im Streitjahr jedoch nicht erhielt.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug des Ehepaars für 2015 um insgesamt 300 Euro. Das Ehepaar war der Auffassung, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Es handele sich hierbei um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage des Ehepaars gegen die Auffassung des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger, das Ehepaar, in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht im Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen.