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17. Juli 2018 – Tax
Keine pauschale Lohnversteuerung im Fall der Gehaltsumwandlung

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden (Az. 11 K 3448/15 H (L)).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen und der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. 2014 traf der Kläger mit seinen Mitarbeitern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden. Das beklagte Finanzamt erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid, denn die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung sei zu Unrecht erfolgt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Pauschalierung nur dann in Betracht kommt, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Vorliegend lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Düsseldorf ohne Erfolg. Das Gericht lehnte die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse ab. Die beiden relevanten Lohnbestandteile seien nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden. Eine Pauschalversteuerung für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere bereits daran, dass den Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung (2011) sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Ab 2014 hätten die betroffenen Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Nach Auffassung der Richter steht der Pauschalbesteuerung aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen ist. Des Weiteren sei das Kriterium der Freiwilligkeit für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. In 2014 sei eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatzleistungen erfolgt. Zweck sei offenbar gewesen, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Daher handele es sich um eine für die Pauschalbesteuerung “schädliche” Gehaltsumwandlung.